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Der Warenverkehr beim Import aus Drittländern

Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren und der Liberalisierung der Rechtsvorschriften müssen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, nach wie vor Besonderheiten berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäftes nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden und Lösungen zu finden.

Voraussetzungen für ein Importgeschäft

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Auch bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur geregelt werden. Als Lieferbedingungen können international festgelegte Standards, sogenannte Incoterms®, vereinbart werden. Darin sind die Rechte und Pflichten des Lieferanten und des Käufers aufgelistet. Hinweise dazu finden Sie bei der ICC-Germany.
 Der Verkäufer achtet besonders darauf, dass er die Warenlieferung bezahlt bekommt. Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Als Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch ein unwiderrufliches bestätigtes Dokumentenakkreditiv in Frage kommen. Der Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs.

Deklaration der Waren / Zolltarif- bzw. Warennummernermittlung

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt notwendig. Auskünfte zu den Zolltarifnummern sind u.a. bei den Zollstellen, beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden (Tel.: 06 11 / 75 28 63) oder durch Einsicht im elektronischen Zolltarif (EZT) erhältlich.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zolltarifnummer kann ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gestellt werden. Im Internet sind die bereits erteilten Zolltarifnummern abgebildet. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung und die Höhe der Einfuhrabgaben.  
Neben der Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gibt es weitere Möglichkeiten für die Überführung in ein Zollverfahren bei der Einfuhr.

Beschränkungen beim Import

Der grenzüberschreitende Verkehr mit Gütern (Waren, Software und Technologie) und Dienstleistungen ist grundsätzlich frei. Für bestimmte Güter (z.B Arznei-, Betäubungs-,Lebensmittel, Kosmetika etc.), Länder oder Personen sind jedoch aus verschiedenen Gründen Einschränkungen vorgesehen. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ist aus dem elektronischen Zolltarif ersichtlich. Als  Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Frankfurt (BLE), Tel.: 069/15640 und für die gewerblichen Waren das BAFA Eschborn, Tel. 06196 4040,  zuständig.

Einfuhrabgaben

Die Einfuhrabgaben können mit Hilfe der jeweiligen Zolltarifnummer und dem Ursprung der Ware ermittelt werden. Anfallen können:

Zölle

Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Waren nachweislich in Ländern hergestellt wurden, mit denen ein Zollpräferenzabkommen besteht oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z.B. Entwicklungsländer).
Die Abgaben können mit Hilfe der Zolltarifnummer im Elektronischen Zolltarif  - EZT oder bei den Zollstellen erfragt werden sowie auf den EU Seiten TARIC und Access2market.

Einfuhrumsatzsteuer

Dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen. Für welche Waren der ermäßigte Steuersatz gilt, steht in Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes. Die Einfuhrumsatzsteuer kann von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.

Verbrauchsteuer (bei Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)

Die Verbrauchsteuern in der Bundesrepublik werden von den Zollstellen erhoben. Nähere Einzelheiten unter zoll.de
Die Verbrauchsteuern der anderen EU-Mitgliedsländer sind im Internet zu finden.

Zusatzzoll und Agrarteilbetrag (Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse)

Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.

Anti-Dumping-Zoll

Zusätzliche Zölle um den Preis für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese vom Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden.
Näheres mit dem Stichwort Antidumping finden Sie bei der Handelskammer Hamburg.

Berechnung von Einfuhrabgaben

Hier finden Sie ein Beispiel der deutschen Zollverwaltung zur Berechnung von Einfuhrabgaben.

Dokumente für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:

Handelsrechnung

Für die Zollabwicklung und die Abgabenberechnung wird eine Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer) benötigt.

Einfuhrzollanmeldung

Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann grundsätzlich elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung erfolgen. Die Anleitung zum Ausfüllen von Zollanmeldungen finden Sie hier.
Außerdem hat der Importeur in der Zollanmeldung eine EORI-Nummer anzugeben. Nähere Einzelheiten zur EORI-Nummer und dem Antragsvordruck sind auf der Internetseite der Zollverwaltung zu finden.

Zollwertanmeldung D.V. 1

Die Zollwertanmeldung D.V. 1 wird u.a. benötigt bei der Einfuhr von zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.

In Einzelfällen zusätzlich notwendig:

Einfuhrgenehmigung


Zum Schutz verschiedener Branchen der europäischen und damit auch der heimischen Industrie vor einem unkontrollierten Marktzugang durch Drittländer werden für genehmigungspflichtige Waren unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Genehmigungsstellen Einfuhrgenehmigungen erteilt.

Einfuhrlizenz

Welche landwirtschaftlichen Produkte unter die Lizenzpflicht fallen, ergibt sich aus Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA).

Internationale Einfuhrbescheinigung / Wareneingangsbescheinigung


Diese Papiere sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird dann von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen, weil die Behörden des Lieferlandes Informationen benötigen zur Verwendung bzw. zum Endverbleib sensibler Waren. Näheres hier.

Ursprungszeugnis Form A (bis Ende 2020) / Ursprungserklärung eines Registrierten Exporteurs (REX)

Notwendig für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen (Zollermäßigung bzw. Zollbefreiung) bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern.

Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1, EUR-MED,ATR)/Präferenzursprungserklärung

Notwendig für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen (Zollermäßigung bzw. Zollbefreiung) bei Einfuhren aus Staaten mit denen Präferenz- bzw. Zollunionsabkommen (z.B. Türkei) bestehen. Eine Übersicht der Länder und Gebiete mit denen die Europäische Gemeinschaft/Europäische Union Präferenzabkommen zur zollfreien bzw. zollermäßigten Einfuhr geschlossen hat bzw. eine Auflistung der jeweiligen Präferenznachweise finden Sie auf der Homepage der Zollverwaltung Muster der Präferenznachweise.

Vorübergehende Einfuhr von mit Carnet A.T.A.

Mit einem Carnet ATA (Admission Temporaire) können Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union vorübergehend eingeführt werden. Weiter Informationen (u. a. auch die teilnehmenden Länder) finden Sie hier.