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Kennzahl: 72

Ursprungszeugnis

Bescheinigung von Außenhandelsdokumenten – online

Unser Bescheinigungsservice ist auch in der aktuellen Situation weiterhin für Sie verfügbar. Die IHK empfiehlt wegen der Corona-Pandemie die elektronische Variante der Antragstellung. Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen u. a. können elektronisch bescheinigt werden. Nutzen Sie dafür ein passwortgestütztes Verfahren. Mittels der online Anwendung elektronisches Ursprungszeugnis (eUZWeb) stellen wir sicher, dass Ihre Außenhandelsdokumente digital bescheinigt werden können. Weiter Informationen finden Sie hier.

Aktueller Hinweis zur Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

Mit Wirkung zum 1. April 2019 verzichtet die IHK Saarland bei der Beantragung von Exportdokumenten auf die Vorlage von sog. Unterschriftenproben und / oder Vollmachten. Eine Vollmacht für den beantragenden Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens wird künftig nur noch ausnahmsweise von der IHK Saarland zur schriftlichen Vorlage verlangt. Ist dagegen ein externer Dienstleister (Bank, Spediteur, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o.ä.) mit der Beantragung dieser Exportdokumente für das im Kammerbezirk der IHK Saarland angehörige Unternehmen beauftragt, ist weiterhin eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

I. Allgemeine Informationen

Die Einfuhrbestimmungen der einzelnen Staaten sind uneinheitlich. Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen und/oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet werden. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen (UZ`s), Bescheinigung von Rechnungen  und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten obliegt in Deutschland grundsätzlich den Industrie- und Handelskammern (IHK`s). Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen u.a. eine Rolle bei der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen (Kontingente, Zollaussetzungen etc.), bei der Anwendung von Vorzugszöllen, Antidumping– Maßnahmen und ähnlichen Zwecken. Oftmals wird zusätzlich zur IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung durch die Botschaft des Empfangslandes vorgeschrieben.

Eine unverbindliche Kurzübersicht der Mindestvorschriften ausländischer Behörden finden Sie hier.

Für die Beantragung des UZ sind die vorgeschriebenen Vordrucke (Original, roter Antrag, gelbe Durchschriften) zu verwenden. Ein Ursprungszeugnis wird grundsätzlich nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder eine Betriebsstätte oder, falls er kein Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im jeweiligen IHK-Bezirk hat. Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer, die bei der Verwendung von gelben Durchschriften in das entsprechende Leerfeld der Durchschrift zu übernehmen ist. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Fotokopien sind nicht zulässig. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein.

II. Hinweise zum Ausfüllen des Ursprungszeugnisses

Vor dem Ausfüllen sollten die Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des roten Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein. Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen müssen von der IHK abgesiegelt werden.

Feld 1:
Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß anzugeben. Es ist grundsätzlich zwischen Unternehmen, die im Handelsregister (HR) eingetragen sind, und sonstigen Gewerbetreibenden (nicht im HR eingetragen) zu unterscheiden. Unternehmen dürfen nur auftreten wie im HR eingetragen. Gewerbetreibende müssen mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen sowie vollständiger Anschrift aufgeführt sein.

Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur „an Order" einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden.

Feld 3:
Es ist die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu verwenden, z. B. „Deutschland", „Japan" etc.. Keine Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England, Holland, Amerika etc., auch dann nicht, wenn dies im Akkreditiv ausdrücklich gefordert wird.  Wird die Ursprungsangabe „Europäische Union“ im Empfangsland akzeptiert, dann genügt diese. Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, sind folgende Möglichkeiten denkbar:
In Feld 3 steht das Ursprungsland mit der Angabe der Position in Feld 6, um eine Zuordnung der der Ware zum Ursprung herzustellen.

Beispiel:
Feld 3
Pos. 1 Frankreich
Pos. 2 Deutschland (Europäische Union)

Feld 6
Pos. 1  Schlauch aus Kunststoff
Pos. 2  Stahlschrauben

Alternativ kann auch in Feld 3 auf Feld 6 verwiesen werden, die Ursprungsländer werden dort direkt den Waren zugeordnet.

Feld 4:
Hier können Angaben zur Beförderungsart (z. B. Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post) gemacht werden.

Feld 5:
Zusätzliche Angaben wie z. B. Importlizenznummer, interne Auftragsnummer, Akkreditivnummer etc. können hier eingetragen werden; jedoch keine Herstellererklärungen oder andere Erklärungen des Exporteurs.

Feld 6:
Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl. Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Bei mehreren Warenarten hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren besteht, ist die Verwendung eines handelsüblichen Sammelbegriffs mit dem Hinweis „gemäß beigefügter Rechnung oder Packliste" zu empfehlen.

Feld 7:
In diesem Feld ist stets eine Mengenangabe (z. B. in kg, Liter, Stück, Meter) erforderlich. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- und Nettogewicht anzugeben.

Feld 8: (nur im Antragsformular)
Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware „im eigenen Betrieb" oder „in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Falls „in einem anderen Betrieb" anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift (Unterschriftshinterlegung bei IHK). Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei Unregelmäßigkeiten in der Haftung.

Feld 9: (nur im Antragsformular)
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn Antragsteller und Absender in Feld 1 nicht identisch sind (vorherige Absprache mit IHK).

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens. Diese Aussagen werden vom Unternehmen unterschrieben und in bestimmten Fällen von der IHK bescheinigt. Eine Bescheinigung der Aussage erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen (z.B. Konsulats- und Mustervorschriften der Handelskammer Hamburg) vorgesehen ist, oder dies nachweislich wegen Anforderungen des Empfangslandes oder wegen des Akkreditivs notwendig ist.  

Bitte beachten Sie immer bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden; wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschung.