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Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447

Eine Lieferantenerklärung kann grundsätzlich nur für Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet werden. Sie ist eine Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben über die Präferenzursprungseigenschaft der gelieferten Waren macht, und kann auf Rechnungen, Lieferscheinen, anderen Geschäftspapieren oder auf Vordrucken abgegeben werden. Der Wortlaut ist verbindlich vorgegeben.

Die Lieferantenerklärung dient als Nachweis bei der Beantragung von Präferenznachweisen (z.B. EUR 1, EUR-MED), einer Ursprungserklärung auf der Rechnung sowie  einer Folge-Lieferantenerklärung. Während Verkäufer von Handelswaren nur Ursprungsangaben gemäß des ihnen vorliegenden Vorpapiers übernehmen können, müssen Hersteller von Erzeugnissen die zugrunde liegenden Ursprungsregeln für ihre Produkte kennen, um richtige Lieferantenerklärungen abgeben zu können. Insbesondere müssen die Ursprungsregeln immer und für alle auf der Lieferantenerklärung genannten Abkommensländer erfüllt sein. Da die einzelnen Abkommen aber voneinander abweichen können, ist für jede Warenposition eine individuelle Ursprungsprüfung vorzunehmen. Einzelheiten zu den Ursprungsregeln ergeben sich aus den Verarbeitungslisten zu den Abkommen.

Eine Lieferantenerklärung kann ebenfalls abgegeben werden, wenn es sich nicht um in der Europäischen Union hergestellte Ursprungswaren, sondern um Ursprungswaren von Ländern handelt, mit denen Präferenzabkommen bestehen. In diesen Fällen muss die Ware mit einem gültigen Präferenznachweis (EUR 1, EUR-MED, Ursprungserklärung auf der Rechnung), z.B. aus der Schweiz, eingeführt worden sein.
  • Weitere Informationen und den durch die o.g. Verordnung verbindlich vorgegebenen Wortlaut der Lieferantenerklärung finden Sie hier
  • Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Lieferantenerklärung finden Sie hier.