Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Kennzahl: 89

IHK-Bescheinigungen

Bescheinigung von Außenhandelsdokumenten – online

Die IHK empfiehlt die elektronische Variante der Antragstellung. Ursprungszeugnisse sowie sonstige Außenhandelsdokumente können elektronisch bescheinigt werden. Nutzen Sie dafür ein passwortgestütztes Verfahren. Mittels der online Anwendung elektronisches Ursprungszeugnis (eUZWeb) stellen wir sicher, dass Ihre Außenhandelsdokumente digital bescheinigt werden. Weitere Informationen finden Sie hier .

Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von bescheinigten Handelsrechnungen und sonstigen beglaubigten Dokumenten begleitet sind. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.

Um sicherzustellen, dass die Dokumente ihren Wert im internationalen Handelsverkehr behalten und dass ihre internationale Anerkennung gewährleistet bleibt, verfahren die deutschen IHKs nach einheitlichen Grundsätzen.

Handelsrechnungen und sonstige Dokumente können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenn die Bescheinigung von ausländischen Behörden allgemein vorgeschrieben ist. Bescheinigungen können auch dann vorgenommen werden, wenn Unterlagen (z.B. Akkreditiv) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt. Inhalt und Anzahl der Rechnungen richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen ausländischen Vorschriften. Die Rechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Absender, Empfänger, Bestimmungsland, Warenbezeichnung und Preis. Sie müssen rechtsverbindlich unterschrieben sein.

Rechnungen und sonstige Bescheinigungen können nur dann von der IHK bescheinigt werden, wenn der Antragsteller der IHK gegenüber ausdrücklich und schriftlich die Richtigkeit seiner Angaben versichert. Der Text dieser Erklärung ist bei der Bescheinigungsstelle erhältlich.

Von jeder Handelsrechnung und dgl. verbleibt eine original unterschriebene Durchschrift bei der IHK.

Das Datum der Handelsrechnung soll mit dem Tag der Ausstellung übereinstimmen. Vordatierungen sind unzulässig.

Ist das Ursprungsland auf der Handelsrechnung angegeben, gelten für die Prüfung des Ursprungs die für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen niedergelegten Bestimmungen (siehe dazu das Merkblatt IHK-Ursprungszeugnisse).