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BFH entscheidet: Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerlichen Sinne

06.11.2019

Mit Urteil vom 03.07.2019 zum Aktenzeichen VI R 36/17 hat der BFH entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwa-ren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Be-trieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Dem folgte der BFH nicht.