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Kennzahl: 17.14211

Fehlende Datenschutzerklärung doch nicht wettbewerbswidrig?

24.10.2018

Nachdem das LG Würzburg kürzlich entschieden hat, dass ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig ist, hat das LG Bochum dies nun mit Urteil vom 07.08.2018 verneint. Abgemahnt wurde ein Online-Händler von einem Mitbewerber, der unter anderem keine Datenschutzerklärung bereithielt. Das LG ist der Auffassung, dass die Datenschutzgrundverordnung eine abschließende Regelung enthält. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sei nicht möglich. Dafür spreche insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthalte. Ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person stehe nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu, die die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. Hieraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber nicht zulassen wollte. Das LG Bochum ist damit momentan das erste Gericht, das die Abmahnfähigkeit durch einen Mitbewerber bei einem Verstoß gegen die DSGVO verneint. Trotzdem ist weiterhin Vorsicht geboten. Was Sie bei der Erstellung Ihrer Datenschutzerklärung beachten müssen, können Sie in unserem Infoblatt D02 „Die Datenschutzerklärung nach der DSGVO“ nachlesen.