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Steuerrechtliche Formalitäten in Luxemburg

Unternehmen aus Deutschland haben folgende steuerrechtlichen Formalitäten zu beachten:

Umsatzsteuer

Mit dem Inkrafttreten der Richtlinien 2008/8/EG und 2008/9/EG zum 1. Januar 2010 hat es grundlegende Änderungen und auch einige Erleichterungen für diejenigen Unternehmen gegeben, die innerhalb der EU grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen. Durch die zunehmende Deregulierung des Binnenmarkts hat der Dienstleistungsverkehr erheblich zugenommen. Um diesem Wandel auch steuerlichrechtlich entgegenzukommen,  plant der Rat der Europäischen Union eine Reihe von Erleichterungen, die er Schritt für Schritt einführen wird.  Die wichtigste Änderung ist im Jahr 2010 mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs für das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) zwischen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen in der EU vollzogen worden. Dieses erleichterte Verfahren muss seit dem 1. Januar 2010 für Dienstleistungen z.B auch nach Luxemburg (EU-Weite-Geltung) an Unternehmer angewandt werden.  
 
Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2010 die Besteuerung bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehren zwischen Unternehmern (B2B-Umsätze) im Regelfall (bei Katalogleistungen – Auflistung s.u.) gemäß § 3a Abs. 2 (UStG) am Sitzort des Leistungsempfängers erfolgen muss, wenn keine Ausnahmeregelung gemäß § 3a Absätze 3 bis 8, §§ 3b, 3e und 3f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ihre Anwendung findet. Für die meisten Unternehmen bedeutet dies eine große Vereinfachung, weil die bislang notwendige und zum Teil komplizierte steuerliche Registrierung im Empfängerland weitgehend entfällt. Der Nachweis über die unternehmerische Eigenschaft des Leistungsempfängers im EU-Ausland ist durch das Vorliegen einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) gewährleistet. Unternehmen in Deutschland können sich die USt-IdNr des Leistungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis bestätigen lassen. Bei Sonderfällen, wie z.B bei grundstücksbezogenen Leistungen oder bei kurzzeitigen Vermietungen von Beförderungsmitteln, sollten sich Unternehmen über die spezielle Vorgehensweise bei der jeweiligen Steuer – Registrierungsstelle erkundigen.

Unverändert bleibt jedoch das Grundprinzip der Besteuerung bei Dienstleistungen für Privatpersonen im Binnenmarkt an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen zu der Grundregel bei der Ortsbestimmung der Besteuerung sind die Fälle der  § 3a Abs. 3 bis 8, §§3b, 3e und 3f des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In den Ausnahmefällen ist weiterhin der Dienstleistungserbringer für die Ermittlung und Abführung der Mehrwertsteuer an den ausländischen Fiskus verantwortlich, da dass Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehrprinzip) bei Privatpersonen keine Anwendung findet. Hier bleibt also eine steuerliche Registrierung im Land der Tätigkeit oder alternativ die Beauftragung eines Fiskalvertreters weiterhin zwingend notwendig.

In Luxemburg wird die steuerliche Registrierung bei der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommen:

Einregistrierungs- und Domänenverwaltung (Administration de l’Enregistement et des Domaines)
Steuerbüro Luxemburg 10 (Bureau d’imposition Luxembourg X)
7, rue du Plébiscite
L-2341 Luxemburg
Postfach B.P. 31 L-2010 Luxemburg
Tel.: (00 352) 4 49 05-330
E-Mail: lux.imp10@en.etat.lu
Internet: www.aed.public.lu

Seit dem 1. Januar 2013 sind alle Mehrwertsteuererklärungen elektronisch über das eTVA System einzureichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier. Neu ist für Unternehmen zum Jahreswechsel die Verpflichtung, vierteljährlich eine „Zusammenfassende Meldung“ Ihrer Dienstleistungen für andere Unternehmen im Binnenmarkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) abzugeben. Exporteure kennen diese Meldung bereits von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss auf einem Vordruck elektronisch, im Regelfall bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Bevor Unternehmen jedoch eine Zusammenfassende Meldung elektronisch beim BZST abgeben können, benötigen Sie eine Teilnehmernummer. Diese wird Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern nach Erhalt eines schriftlichen Antrags erteilt. Unternehmen können die Zusammenfassende Meldung auch über andere Anbieter z.B. über ELSTER oder DATEV an das BZST übermitteln, jedoch sind diese Alternativ-Varianten in der Regel mit Kosten verbunden. Eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung ist bereits erschienen.

Weitere grundlegende Änderungen hat es beim „Vorsteuervergütungsverfahren“ gegeben: Ab 1. Januar 2010 können Unternehmer bzw. deren Bevollmächtigte ihre Erstattungsanträge nur noch elektronisch im  Mitgliedsstaat ihrer Ansässigkeit beantragen. Erstattungsfähig sind die im EU-Ausland gezahlte Mehrwertsteuer für unternehmerische Aktivitäten, wie z.B. für Übernachtungs- und Reisekosten, aber auch die Inanspruchnahme von Dolmetscherleistungen. In Deutschland werden die Anträge über das online Portal BOP (Bundeszentralamt für Steuern Online Portal) abgewickelt. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September (bisher 30. Juni) des Folgejahres im Heimatstaat der Ansässigkeit zu stellen. Der Erstattungszeitraum darf nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate betragen. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines Kalenderjahres handelt. Weitere Informationen zu den Mindestbeträgen und Nachweispflichten finden Sie hier.

Einige Katalogleistungen sind:
  • Die sonstigen Leistungen (Dienstleistung) aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung.
  • Die Vermietung (Leasinggeschäfte) beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen von Beförderungsmitteln.
  • Die auf elektronischem Weg erbrachten sonstige Leistungen (Dienstleistungen).
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (Reparaturen, After Sales Service)
Eine komplette Übersicht zu den Katalogleistungen finden Sie hier.  Nur die in §3a Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgelisteten Dienstleistungen ergeben den Regelfall – die Katalogdienstleistungen. Die am häufigsten vorkommenden Ausnahmefälle sind im Folgenden dargestellt.

Einige Ausnahmefälle sind:
  • Eine sonstige Leistung (Dienstleistung) im Zusammenhang mit einem Grundstück – hier wird die Besteuerung künftig in Betracht auf die Neuregelung am Belegenheitsort des Grundstücks sein.
  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen oder Ausstellungen werden ab dem 1. Januar 2010 an dem Ort der ausgeführten Leistung besteuert.
  • Dienstleistungen in Form von Personenbeförderungen werden an dem Ort besteuert, wo die Beförderung getätigt wird.
Das folgende Prüfschema soll als eine Hilfestellung für Unternehmen dienen, um den Ort der Besteuerung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen festzulegen:
  1. Liegt eine sonstige Leistung (Dienstleistung) oder eine Lieferung vor?
  2. Handelt es sich um einen B2B-Umsatz oder einen B2C-Umsatz?
  3. Handelt es sich bei der Dienstleistung um eine Ausnahmeregel gemäß § 3a Abs. 3 – 7, §3b oder §3e UStG?
  4. Ansonsten nach den Grundregeln gemäß § 3a Abs. 1 UStG (B2C-Umsätze) und §3a Abs. 2 UStG (B2B-Umsätze) prüfen.
Es kann weiterhin unterschiede in der Klassifizierung von Dienstleistungen in den verschiedenen Ländern der EU geben.

Besonderheiten in Luxemburg

Auch mit der neuen Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2010 findet das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehrprinzip) im Zusammenhang mit Bau- und Montagedienstleistungen am Bau (travaux immobiliers) in Luxemburg weiterhin keine Anwendung. Hier ist weiterhin der Leistungserbringer (z.B. deutsches Unternehmen) für die Abführung der Mehrwertsteuer in Luxemburg verantwortlich. Dies erfordert eine steuerliche Registrierung bei der Mehrwertsteuerveraltung (Einregistrierungs- und Domänenverwaltung in Luxemburg) oder alternative die Beauftragung eines Fiskalvertreters.

Umsatzsteuersätze

  • Normalsatz
    17%
  • Ermäßigte Sätze
    3%, 8%, 14%

Ertragssteuer

Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland unterliegen bei der Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg mit ihren dort erzielten Gewinnen grundsätzlich nicht der luxemburgischen Ertragssteuer. Dieser Grundsatz verliert seine Gültigkeit bei länger andauernden Vorhaben. In den meisten von Luxemburg geschlossenen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen entsteht bei Bauausführungen und Montagen, die mehr als sechs Monate dauern, eine feste Betriebsstätte. Dies führt zu einer beschränkten Steuerpflicht in Luxemburg. Das bedeutet, dass das Unternehmen die in Luxemburg erwirtschafteten Gewinne vor Ort versteuern und für eine entsprechende Buchführung sorgen muss. Zuständig für die Ertragsbesteuerung ist:

Kontakt
  • Ertragsteuerverwaltung (Administration des Contributions Directes)
    45, blv. F.D. Roosevelt
    L-2982 Luxembourg
    Internet: www.impotsdirects.public.lu
    Tel.: (00352) 40 80 01
    Fax: (00352) 47 33 29 (Direktion)

  • Steuerbüro – Natürliche Personen:
    18, rue du Fort Wedell / 111, route de Hollerich
    Tel.: (00 352) 40 78 68

  • Steuerbüro – Gesellschaften: 18, rue Fort Wedell
    Tel.: (00 352) 48 77 44 oder 48 88 15

Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern

Für die Besteuerung von Arbeitnehmern gilt gemäß Doppelbesteuerungsabkommen der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Das heißt, es wird grundsätzlich an dem Ort das Einkommen versteuert, wo die Arbeit erbracht wird.
Dieser Grundsatz wird jedoch immer dann außer Kraft gesetzt, wenn der Arbeitnehmer sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres aufhält und gleichzeitig auch die übrigen Bedingungen der sogenannten „183-Tage-Regelung“ erfüllt sind. Die „183-Tage-Regelung“ setzt voraus, dass
  • der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 in Luxemburg aufhält
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, der seinen Sitz nicht dort hat, wo die Leistung es Abnehmers erbracht werden
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer ständigen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem Staat unterhält, in dem die Leistungen des Arbeitnehmers erbracht werden.
Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthaltstage und nicht die Anzahl der Arbeitstage. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, welches seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum unter 183 Tage nach Luxemburg zur Durchführung von Arbeiten entsendet, die entsandten Arbeitnehmer nicht in Luxemburg steuerlich anmelden und keine Lohnsteuer für diese abführen muss.