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Zoll: EU-Kommission veröffentlicht die Kombinierte Nomenklatur 2020
13.11.2019
Am 31.10.2019 hat die Europäische Kommission die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur veröffentlicht. Diese gilt ab dem 1. Januar 2020.
Die Kombinierte Nomenklatur ist Grundlage (a) für Zollanmeldungen bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung. Die Kombinierte Nomenklatur ist daher ein grundlegendes Arbeitsinstrument sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
Die Kombinierte Nomenklatur findet ihre Rechtsgrundlage in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt (Serie L) veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2019/1776 im EU-Amtsblatt L 280 vom 31. Oktober 2019 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Die Kombinierte Nomenklatur ist Grundlage (a) für Zollanmeldungen bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung. Die Kombinierte Nomenklatur ist daher ein grundlegendes Arbeitsinstrument sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
Die Kombinierte Nomenklatur findet ihre Rechtsgrundlage in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt (Serie L) veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2019/1776 im EU-Amtsblatt L 280 vom 31. Oktober 2019 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.