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Kündigungsfristen ab 2019 Unionsrechtskonform
06.02.2019
Für die Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen gelten
nunmehr alle tatsächlichen Arbeitszeiten. Es sind auch die Zeiten, die vor der
Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung
der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Zum 01.01.2019 wurde § 622 Absatz 2
Satz 2 BGB aufgehoben. Bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden
Kündigungsfrist ist die gesamte Dauer der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die bisherige Anrechnungsgrenze des § 622
Abs. 2 Satz 2 (alte Fassung) BGB, wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung
des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind, verstößt gegen das unionsrechtliche
Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.