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Aktuelles

Kennzahl: 17.14542

Unionszollkodex: Mitwirkungspflicht bei Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen bis 1. Mai 2019

17.04.2019

Nach aktueller Aussage der GZD könne die Neubewertung der Bewilligungen der Gruppe 1 (insbesondere AEO, vereinfachte Zollanmeldung, Zugelassener Empfänger) und Gruppe 2 (insb. Verwahrungslager, Zolllager) zum Stichtag 1. Mai 2019 zu einem Großteil abgeschlossen werden. Für eine erfolgreiche Neubewertung sei jedoch die zeitgerechte Mitwirkung der Bewilligungsinhaber im erforderlichen Umfang nötig. Die Überprüfung der Bewilligungskriterien erfolge hierbei ungeachtet
der Anzahl der betroffenen Bewilligungen in Bezug auf jeden Wirtschaftsbeteiligten nur einmal.

Die Bewilligungsinhaber werden über den erfolgreichen Abschluss der Neubewertung mittels Schreiben bzw. Übersendung einer Bewilligungsausfertigung informiert. Ergibt die Prüfung, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Maßgabe des UZK nicht vorliegen, wird im Rahmen des rechtlichen Gehörs (beinhaltet grundsätzlich 30 Tage Frist zur Stellungnahme) der Widerruf der Bewilligung angekündigt. Vorbehaltlich der Fälle des Widerrufs behält eine Bewilligung jedoch ihre Gültigkeit, sollte im Einzelfall der positive Abschluss der Neubewertung nicht mitgeteilt worden sein.

Verwahrlager und befristete besondere Verfahren: Die GZD unterstreicht zudem, dass im Rahmen der schrittweisen Anpassung an das neue Unionszollrecht für Verwahrungslager die Regelung getroffen worden war, diese als "Bestandsbewilligungen" zu Konditionen des alten Zollrechts zu behandeln. Diese Verwahrungslager unterliegen selbstverständlich auch der Neubewertung und müssen gemäß den Konditionen des neuen Zollrechts neu beantragt werden. Die GZD meldet jedoch, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt eine erhebliche Zahl an Anträgen für bestehende Verwahrungslager sowie Anträge auf befristete besondere Verfahren (z.B. Aktive/Passive Veredelung, Vorübergehende Verwendung) und jeweils entsprechende Gesamtsicherheiten noch nicht eingegangen sind.

Nähere Informationen zu Fristen und Ablauf der Neubewertung finden Sie auf der Website der Zollverwaltung. Sofern erforderliche Mitwirkungshandlungen unterbleiben, werden die Hauptzollämter betroffene Unternehmen laut GZD auf die Notwendigkeit des Widerrufs der Bewilligung hinweisen.