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Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Kennzahl: 1414

Nach der EU-DLR ausgenommene Dienstleistungen

Nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie sind weitgehend vom Anwendungsbereich ausgeschlossen:
  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
    Dienstleistungen, die nicht für eine wirtschaftliche Gegenleistung (in der Regel gegen Entgelt) erbracht werden
  • Finanzdienstleistungen
    vor allem Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowie Wertpapier- und Investmentfondsdienstleistungen, Versicherungen und Altersversorgungsdienstleistungen
  • Verkehrsdienstleistungen
    Luftverkehr, Seeverkehr, Binnenschifffahrt, einschließlich Hafendienstleistungen, sowie Straßen- und Schienenverkehr, einschließlich insb. des Personennahverkehrs, Taxis und Krankenwagen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
    Überlassung von Arbeitnehmern
  • Gesundheitswesen
    Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber (menschlichen) Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen
  • Audiovisuelle Dienste und Rundfunkdienstleistungen
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen,
    einschließlich Lotterien, Glücksspielen in Kasinos und Wetten. Nicht ausgenommen sind hingegen: Geschicklichkeitsspiele, Spielautomaten, die keine Preise ausschütten oder die nur Preise in Form von Freispielen vergeben sowie Werbespiele, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern
  • Mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeiten
  • Soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen
    Die Ausnahme gilt aber nur, soweit die Dienstleistungen durch den Staat selbst, durch DL-Erbringer, die vom Staat beauftragt wurden und somit einer Verpflichtung zur Erbringung derartiger Dienstleistungen unterliegen, oder durch vom Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.
  • Private Sicherheitsdienste
    Dienstleistungen wie die Überwachung von Immobilien und Räumlichkeiten, der Schutz von Personen (Bodyguards), Sicherheitsrundgänge oder die Überwachung von Gebäuden sowie die Deponierung, sichere Verwahrung, der Transport und die Verteilung von Bargeld und Wertgegenständen
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden
Der deutsche Gesetzgeber kann ausdrücklich davon einzelne Tätigkeiten oder Branchen für die Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners öffnen. Hiervon wurde im Saarland kein Gebrauch gemacht. Diese Branchen können nicht die Funktion des EA-Saar nutzen. Soweit sie Mitglieder der Trägerkammern des EA-Saar sind, können sie selbstverständlich deren Dienstleistungsangebote nutzen.