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Der Einzelunternehmer und sein Impressum
14.08.2014
Jeder Unternehmer, der im Internet auftritt, muss seine Geschäftsdaten im Rahmen seines Impressums offenlegen. Ein Einzelunternehmer darf sich dabei nicht als Geschäftsführer bezeichnen. Denn, so das OLG München, Az.: 6 U 1888/13: Der Begriff des Geschäftsführers ist verknüpft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht dagegen mit einem Einzelunternehmen. Deshalb ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ für einen Einzelunternehmer irreführend und kann somit von den Konkurrenten abgemahnt werden. Was alles in ein Impressum hineingehört, können Sie hier nachlesen.