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EU-Präferenzabkommen: Änderung der Gebrauchtwarenregelung zum 1. Januar 2020 und Klarstellung der Aufbewahrungsfrist von Lieferantenerklärungen
04.12.2019
Für Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt/ausgefertigt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen.
Bei Lieferantenerklärungen handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK (Zollkodex der Union). Daher sind diese abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokollen und Art. 51 UZK in Deutschland gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 3 AO stets zehn Jahre aufzubewahren.
Weitergehende Informationen im Zusammenhang mit Präferenzabkommen der Europäischen Union finden Sie auf www.zoll.de.
Bei Lieferantenerklärungen handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK (Zollkodex der Union). Daher sind diese abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokollen und Art. 51 UZK in Deutschland gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 3 AO stets zehn Jahre aufzubewahren.
Weitergehende Informationen im Zusammenhang mit Präferenzabkommen der Europäischen Union finden Sie auf www.zoll.de.