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Gesellschafterlistenverordnung gilt seit 1. Juli 2018
08.08.2018
Die Verordnung konkretisiert die Vorgaben für die Gesellschafterliste, die im Rahmen der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie durch das Geldwäschegesetz mit zusätzlichen Anforderungen versehen wurde. Die neuen Regelungen finden auf bereits vor dem 1. Juli 2018 gegründete GmbH und UG (haftungsbeschränkt) mit der Maßgabe Anwendung, dass die neuen Anforderungen erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine Gesellschafterliste einzureichen ist.