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Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuer mittelstandsfreundlich nachbessern!

Thema der Woche

04.06.2015

Der vorgelegte Referentenentwurf zur Erbschaftsteuer entspricht nicht den Belangen des Mittelstandes und wird der Bedeutung der Familienunternehmen nicht gerecht. Trotz der richtigen Argumente der Wirtschaft und etlicher Gutachten bleibt der Entwurf bei der Einbeziehung des mitübertragenen und sogar vorhandenen Privatvermögens. Faktisch wird so für Erben eine Vermögensteuer eingeführt.

Auch bei anderen Punkten keine Verbesserung

Zukünftig soll das „notwendige“ Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer verschont, das „nicht-notwendige“ Betriebsvermögen hingegen direkt besteuert werden. Allerdings ist die Definition dieser Begriffe unpräzise und nicht rechtssicher. Was bedeutet dabei der Verweis auf den „Hauptzweck“? „Verschonungswürdig“ sollen alle Vermögensteile sein, die nicht aus dem Betrieb „herausgelöst werden können“, ohne "die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen": Kann ein Unternehmen nicht auch weiterbetrieben werden, wenn alle Wirtschaftsgüter nur angemietet sind, also ihm nicht gehören? Es besteht letztlich die Gefahr, dass die Besteuerung des „nicht-notwendigen“ Betriebsvermögens bereits zu einer deutlich höheren Belastung der Betriebe führt.

Aber immerhin: Qualitative Kriterien beim Grenzwert

Die bisherigen Verschonungsregeln, die das BVerfG nicht beanstandet hat, sollen nur noch gelten, wenn das übertragene betriebsnotwendige Vermögen einen Wert von 20 Mio. Euro nicht übersteigt.

Verfügungsbeschränkungen für die Gesellschafter von Familienunternehmen – beispielsweise Begrenzungen, Gewinne zu entnehmen und Unternehmensanteile zu veräußern, um den Bestand des Unternehmens zu schützen – sollen aber beim Grenzwert berücksichtigt werden. Können die Gesellschafter die Beschränkungen nachweisen, verdoppelt sich dieser von 20 auf 40 Mio. Euro. In dem Fall muss sich das Unternehmen allerdings 10 Jahre vor dem Erb- oder Schenkungszeitpunkt und sogar 30 Jahre danach an die Verfügungsregeln binden. Ein viel zu langer Zeitraum, der nicht den Wettbewerbsbedingungen und der erforderlichen Flexibilität der Betriebe entspricht.

Wahlrecht ist gut …
Ab 20 bzw. 40 Mio. Euro soll es sich bereits um „große“ Unternehmensanteile handeln. Den Erben wird in diesen Fällen ein Wahlrecht angeboten: Entweder durchlaufen sie eine Bedürfnisprüfung oder sie zahlen auch auf das betriebsnotwendige Vermögen einen direkten Steuerbetrag. Der bisherige Verschonungsabschlag soll dann bei Vermögen zwischen 20 und 110 Mio. Euro verringert werden. Ab 110 Mio. Euro sind lediglich noch feste Abschläge (von 25 oder 40 Prozent) vorgesehen.

… aber es bleibt die Qual der Wahl
Der Grenzwert und die pauschalen Abschläge sind viel zu niedrig. Zudem müssen die Haltefristen, in denen der Betrieb fünf oder sieben Jahren fortgeführt werden muss, ohnehin eingehalten werden. Auf ein übertragenes Betriebsvermögen ab 110 Mio. Euro würde mindestens eine Steuer von knapp 20 Mio. Euro fällig (entspricht einer Belastung von 18 Prozent). Das bedeutet noch immer eine deutlich höhere Steuerlast im Vergleich zum Status quo von einer vollen Verschonung. Das BMF bietet den Familienunternehmen hier „Pest oder Cholera“ an: eine zu geringe Abschlagsregelung oder eine schlechte Bedürfnisprüfung.

Korrekturen zwingend erforderlich!
Wird der Referentenentwurf eins zu eins umgesetzt, bricht die Bundesregierung ihre Zusage im Koalitionsvertrag, die Erbschaftsteuerreform mittelstandsfreundlich auszugestalten. Der Preis ist hoch. Für den Mittelstand kommt es zu einer zusätzlichen Steuerbelastung von 18 Prozent. Und dies greift die Substanz der Unternehmen an, weil sie zusätzlich zu den anderen Ertragsteuern gezahlt werden muss. Letztlich würde die Erbschaftsteuer die leistungsstarke Wirtschaftsstruktur Deutschlands in Frage stellen.

Ansprechpartnerin: Daniela Karbe-Geßler, DIHK Berlin, Telefon 030 20308 -2606