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Aktuelles

Kennzahl: 17.13639

Gutscheine unterm Weihnachtsbaum

13.12.2017

Das Weihnachtsgeschäft läuft auf vollen Touren und: Geschenkgutscheine sind wie jedes Jahr im Weihnachtsgeschäft ein Renner. Vorteil: der Beschenkte kann sich selbst das Gewünschte aussuchen. Wer einen Geschenkgutschein ausstellt, ist drei Jahre lang verpflichtet, diesen Gutschein einzutauschen. Das gilt sowohl für im Internet ausgestellte Gutscheine wie auch für solche, die im Laden erworben werden. Im Umkehrschluss heißt das: Löst der Beschenkte erst nach dem Ablauf von drei Jahren den Gutschein ein, muss der Händler, so Heike Cloß, IHK Saarland, den Geschenkgutschein nicht mehr annehmen. Bis dahin gilt: Jeder, der den Gutschein vorlegt, kann ihn auch einlösen. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung muss ausdrücklich vereinbart worden sein.