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Neuregelung für Saisonarbeitskräfte
27.03.2019
Bei Saisonarbeitskräften handelt es sich um Arbeitnehmer,
die für einen begrenzten Zeitraum eine volle Arbeitsleistung erbringen. Dieser
Zeitraum wird per Gesetz definiert. Ab dem 1. Januar 2019 sind dies drei Monate
oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die Saisonarbeit hat zur Folge, dass
keine Sozialabgaben, dafür jedoch Lohnsteuer in voller Höhe abgeführt wird.
Voraussetzung ist, dass es sich wirklich nur um eine unregelmäßige oder
gelegentliche Zeitbeschäftigung des Arbeitnehmers handelt.