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Kennzahl: 17.14469

Wann verfällt der Urlaubsanspruch?

21.03.2019

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im November 2018 entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht ohne weiteres durch Zeitablauf verfallen können, nur weil der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht am 19. Februar entschieden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten deutlich und vor allem auch nachweislich auffordern müssen, den noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen. Ohne einen solchen deutlichen Hinweis verfallen Urlaubstage nicht mehr. Noch nicht geklärt ist aufgrund dieses neuen Urteils, ob der Urlaubsanspruch der Verjährung unterfällt. Arbeitgeber sollten spätestens zu Beginn der zweiten Jahreshälfte eine schriftliche Mitteilung an ihre Mitarbeiter machen, dass nicht beantragte Urlaubstage am Jahresende oder gegebenenfalls am Ende der Übertragungsfrist im Folgejahr (31. März) endgültig verfallen und eine Auszahlung nicht mehr möglich ist. Idealerweise sollte diese Mitteilung auch die Anzahl der noch nicht beantragten Urlaubstage enthalten.